Vertragsarten: Unterschied zwischen den Versionen

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- Kaufvertrag § 433 BGB<br />
Verschaffung des Eigentums an einer Sache gegen Kaufpreis<br />
formfrei
- Tauschvertrag § 480 BGB<br />
gleiche Vorschriften wie beim Kaufvertrag<br />
formfrei
- Darlehensvertrag § 488 BGB (insbesondere Verbraucherdarlehen § 491 BGB)<br />
Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen Zinszahlungen und Rückzahlung des Geldbetrags bei Fälligkeit
Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge vorgeschrieben (siehe § 492 BGB)
- Schenkungsvertrag § 516 BGB<br />
Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert – entgeltfrei
notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens gem. § 518 BGB
Formmangel wird durch die Bewirkung der Leistung geheilt
Mietvertrag § 535 BGB
Gewährung des Gebrauchs einer Mietsache während der Mietzeit gegen Miete
formfrei
eine Besonderheit gibt es bei gemietetem Wohnraum (§ 550 BGB):
Wenn nach einem Jahr nicht die Schriftform vorliegt, dann gilt der Mietvertrag als zeitlich unbefristet. Weiterhin ist die Kündigung frühestens ein Jahr nach Überlassung möglich.
Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Schriftform gem. § 568 BGB.
Pachtvertrag § 581 BGB
Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstands inklusive Fruchtgenuss gegen Pacht
formfrei
Der Unterschied zum Mietvertrag besteht darin, dass der Pächter im Vergleich zum Mieter die Erträge behalten darf, die er mit dem gepachteten Gegenstand erwirtschaftet hat (=Fruchtgenuss).
Der Bauer B hat 100 ha Land gepachtet und bewirtschaftet dieses.
Das Getreide, das er auf diesen Feldern erntet, darf er behalten. Bei einem Mietvertrag würden diese Erträge dem Vermieter zustehen.
Leihvertrag § 598 BGB
Gestattung des Gebrauchs einer Sache für bestimmte Zeit – unentgeltlich
formfrei
Sachdarlehensvertrag § 607 BGB
Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit
formfrei
Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche.
Dein Nachbar möchte sich bei dir zwei Eier allein, um einen Kuchen zu backen. Zwei Tage später gibt er dir zwei Eier zurück.
Dein Nachbar hatte mit dir keinen Leihvertrag sondern einen Sachdarlehensvertrag.
Er hat dir zwar zwei Eier zurückgegeben, aber es sind zwei andere Eier als du ihm gegeben hast.
Dienstvertrag § 611 BGB
leistung versprochener Dienste jeder Art gegen Vergütung
formfrei
die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB
Werkvertrag § 631 BGB
Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung
formfrei
Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird.
Wenn du als Steuerberater eine Steuererklärung für deinen Mandanten erstellst, handelt es sich um einen Werkvertrag.
Du musst die Steuererklärung auch fertigstellen und nicht nur an ihr arbeiten. Solange das Werk (die Steuererklärung) noch nicht vollendet ist, ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt
Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB
Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (z.B. Rechts- oder Steuerberatung)
Formvorschrift siehe Dienst- oder Werkvertrag
Gesellschaftsvertrag § 705 BGB
Vertrag zur Förderung der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks und/oder Leistung der vereinbarten Beiträge
Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden.
Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG)
Bürgschaftsvertrag § 765 BGB
Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen
Schriftform notwendig gem. § 766 BGB
die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit heilt den Formmangel




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