Steuernummer / Steueridentifikationsnummer / Wirtschaftsidentifikationsnummer: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit der Einführung der §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung - AO - durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Aufgabe übertragen worden, j'''edem Steuerpflichtigen ein Identifikationsmerkmal zuzuteilen'''. Dieses ist bei Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer (§ 139b AO), wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO). Die Identifikationsnummer (IdNr.) ist im Laufe des Jahres 2008 flächendeckend vergeben worden.
Mit der Einführung der §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung - AO - durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Aufgabe übertragen worden, j'''edem Steuerpflichtigen ein Identifikationsmerkmal zuzuteilen'''. Dieses ist bei Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer (§ 139b AO), wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO). Die Identifikationsnummer (IdNr.) ist im Laufe des Jahres 2008 flächendeckend vergeben worden.


Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) erfüllt. Die Finanzbehörden sind damit in der Lage, die für das wirtschaftlich tätige Rechtssubjekt jeweils handelnden natürlichen Personen richtig zuordnen zu können. Der Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe wird - wie im Fall der IdNr. - durch Rechtsverordnung bestimmt, da ein zeitlicher Vorlauf zur Schaffung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu berücksichtigen ist.
'''Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) erfüllt.''' Die Finanzbehörden sind damit in der Lage, die für das wirtschaftlich tätige Rechtssubjekt jeweils handelnden natürlichen Personen richtig zuordnen zu können. Der Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe wird - wie im Fall der IdNr. - durch Rechtsverordnung bestimmt, da ein zeitlicher Vorlauf zur Schaffung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu berücksichtigen ist.


Wirtschaftlich Tätige sind nach § 139a Abs. 3 AO:
Wirtschaftlich Tätige sind nach § 139a Abs. 3 AO:
natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen. Daher erhalten Einzelkaufleute und Freiberufler neben ihrer IdNr. zusätzlich eine W-IdNr., so dass der betriebliche Bereich klar und eindeutig von der privaten Sphäre getrennt wird.
natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen. Daher erhalten Einzelkaufleute und Freiberufler neben ihrer IdNr. zusätzlich eine W-IdNr., so dass der betriebliche Bereich klar und eindeutig von der privaten Sphäre getrennt wird.
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