Pflegepflichtversicherung gesetzliche, Beiträge: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Pflegeversicherung muss von jedem Versicherten abgeschlossen werden. Unabhängig, ob eine private oder gesetzliche Krankenversicherung besteht. Analog der Krankenversicherung existieren in der Pflegeversicherung zwei Systeme. Die private Pflegeversicherung und die gesetzliche Pflegepflichtversicherung. Die Systemzugehörigkeit richtet sich nach dem Status der Krankenversicherung. Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sind automatisch gesetzlich pflegeversichert. Diese Regelung gilt für alle gesetzlich Versicherten – pflichtversichert, freiwillig versichert, familienversichert, Studenten und Rentner -.
Die Pflegeversicherung muss von jedem Versicherten abgeschlossen werden. Unabhängig, ob eine private oder gesetzliche Krankenversicherung besteht. Analog der Krankenversicherung existieren in der Pflegeversicherung zwei Systeme. Die private Pflegeversicherung und die gesetzliche Pflegepflichtversicherung. Die Systemzugehörigkeit richtet sich nach dem Status der Krankenversicherung. Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sind automatisch gesetzlich pflegeversichert. Diese Regelung gilt für alle gesetzlich Versicherten – pflichtversichert, freiwillig versichert, familienversichert, Studenten und Rentner -.


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Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ist in § 55 SGB XI geregelt. Dieser wird vom Gesetzgeber festgelegt und ist bei allen Pflegekassen gleich hoch.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ist in § 55 SGB XI geregelt. Dieser wird vom Gesetzgeber festgelegt und ist bei allen Pflegekassen gleich hoch.


Der Beitragssatz beläuft sich auf 2,55 % bzw. 2,80 % für Kinderlose Versicherte. Als Bemessungsgrundlage wird das monatliche Einkommen des Versicherten herangezogen. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung richtet sich nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.
Der Beitragssatz beläuft sich auf {{#var:4.1}} % bzw. {{#var:4.2}} % für Kinderlose Versicherte. Als Bemessungsgrundlage wird das monatliche Einkommen des Versicherten herangezogen. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung richtet sich nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.




'''Beitragszuschlag für Kinderlose'''
'''Beitragszuschlag für Kinderlose'''


Gem. § 55 Abs. 3 SGB XI müssen alle Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres ohne Kinder einen Beitragszuschlag bezahlen, somit ergibt sich der erhöhte Beitrag von 2,8 %. Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind nachfolgende Versicherte:
Gem. § 55 Abs. 3 SGB XI müssen alle Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres ohne Kinder einen Beitragszuschlag bezahlen, somit ergibt sich der erhöhte Beitrag von {{#var:4.2}} %. Von dieser gesetzlichen Regelung ausgenommen sind nachfolgende Versicherte:


* Bezieher von Leistungen nach dem SGB III
* Bezieher von Leistungen nach dem SGB III
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'''Tragung des Beitrages zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung'''
'''Tragung des Beitrages zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung'''


Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen solidarisch den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung gem. § 58 Abs. 1 SGB XI. Der Beitragssatz von 2,55 % wird jeweils zu 1,275 % vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen. Der Beitragzuschlag für Kinderlose muss generell ausschließlich vom Versicherten getragen werden, eine Beteiligung erfolgt weder vom Arbeitgeber noch vom Rentenversicherungsträger.
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen solidarisch den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung gem. § 58 Abs. 1 SGB XI. Der Beitragssatz von {{#var:4.1}} % wird jeweils zu 1,275 % vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen. Der Beitragzuschlag für Kinderlose muss generell ausschließlich vom Versicherten getragen werden, eine Beteiligung erfolgt weder vom Arbeitgeber noch vom Rentenversicherungsträger.


Bei Versicherten, die bereits Rente beziehen, wird der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausschließlich von diesem getragen. Die solidarische Finanzierung greift hierbei nicht und eine Beteiligung durch den Rentenversicherungsträger erfolgt nicht.
Bei Versicherten, die bereits Rente beziehen, wird der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausschließlich von diesem getragen. Die solidarische Finanzierung greift hierbei nicht und eine Beteiligung durch den Rentenversicherungsträger erfolgt nicht.
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Die letzte Beitragserhöhung zur sozialen Pflegeversicherung erfolgte zum 01.01.2017. Dabei wurde der Beitragssatz um 0,2 % angehoben. Zur gleichen Zeit wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Zum Januar 2017 wurden die Pflegestufen durch die Pflegegrade abgelöst.
Die letzte Beitragserhöhung zur sozialen Pflegeversicherung erfolgte zum 01.01.2017. Dabei wurde der Beitragssatz um 0,2 % angehoben. Zur gleichen Zeit wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Zum Januar 2017 wurden die Pflegestufen durch die Pflegegrade abgelöst.


Der derzeitige Beitragssatz von Höhe von 2,55 % bzw. 2,8 % wird nach Berechnungen des Gesetzgebers voraussichtlich bis ins Jahr 2022 gültig sein.  
Der derzeitige Beitragssatz von Höhe von {{#var:4.1}} % bzw. {{#var:4.2}} % wird nach Berechnungen des Gesetzgebers voraussichtlich bis ins Jahr 2022 gültig sein.  




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