Krankenversicherung gesetzliche, Hausfrauen: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{Wertedatenbank}}
{{Wertedatenbank}}


'''GESETZLICHE KRANKENKASSE'''<br />
* '''GESETZLICHE KRANKENKASSE'''<br />


'''Beitragspflichtig''':
''' - Beitragspflichtig'''<br />


Wenn die Ehefrau GKV versichert bleibt und der Ehemann privat versichert ist, haben Hausfrauen ein Anrecht auf Leistungen der GKV. Zur Beitragsermittlung wird meistens ein fiktives Einkommen von  80% der Jahresarbeitsentgeltgrenze ({{#var:aktuelles_Jahr}} {{#var:2.2}}  €), mindestens aber  50% festgesetzt (von Kasse zu Kasse unterschiedlich). D.h. Aus diesem Betrag ermittelt sich der zu zahlende GKV-Beitrag.<br />
Wenn die Ehefrau GKV versichert bleibt und der Ehemann privat versichert ist, haben Hausfrauen ein Anrecht auf Leistungen der GKV. Zur Beitragsermittlung wird meistens ein fiktives Einkommen von  80% der Jahresarbeitsentgeltgrenze ({{#var:aktuelles_Jahr}} {{#var:2.2}}  €), mindestens aber  50% festgesetzt (von Kasse zu Kasse unterschiedlich). D.h. Aus diesem Betrag ermittelt sich der zu zahlende GKV-Beitrag.<br />




'''Beitragsfrei:'''  
'''- Beitragsfrei'''<br />


In der Gesetzliche Krankenversicherung kann gem. § 10 SGB V ein Ehepartner in der Versicherung des anderen beitragsfrei mitversichert werden. Hierzu sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:<br />
In der Gesetzliche Krankenversicherung kann gem. § 10 SGB V ein Ehepartner in der Versicherung des anderen beitragsfrei mitversichert werden. Hierzu sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:<br />
45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü