Altersvorsorgepflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Altersvorsorgepflicht, mögliche Gestaltung:
Altersvorsorgepflicht, mögliche Gestaltung:
Selbständige und Freiberufler, die noch nicht in eine private Altersvorsorge investiert haben, sollen mit der geplanten Regelung zwangsverpflichtet werden, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Dies betrifft alle Menschen, die nicht nur vorübergehend ihre selbständige bzw. freiberufliche Tätigkeit ausüben und dabei ein Einkommen von mehr als 400 Euro im Monat haben. Mit Inkrafttreten der neuen Regelung sollen alle selbständig arbeitenden Menschen, die noch keine 30 Jahre alt sind von der Versicherungspflicht betroffen werden, ebenso wie alle, die nach Inkrafttreten eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Selbständig arbeitende Menschen zwischen 30 und 50 Jahren sollen zwar in Zukunft auch in eine private Altersvorsorge einzahlen oder in die gesetzliche Rentenversicherung eintreten. Für sie gelten aber abgeschwächte Regelungen. Selbständige über 50 Jahren sollen hingegen nicht zu Vorsorgemaßnahmen verpflichtet werden.
Selbständige und Freiberufler, die noch nicht in eine private Altersvorsorge investiert haben, sollen mit der geplanten Regelung zwangsverpflichtet werden, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Dies betrifft alle Menschen, die nicht nur vorübergehend ihre selbständige bzw. freiberufliche Tätigkeit ausüben und dabei ein Einkommen von mehr als 400 Euro im Monat haben. Mit Inkrafttreten der neuen Regelung sollen alle selbständig arbeitenden Menschen, die noch keine 30 Jahre alt sind von der Versicherungspflicht betroffen werden, ebenso wie alle, die nach Inkrafttreten eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Selbständig arbeitende Menschen zwischen 30 und 50 Jahren sollen zwar in Zukunft auch in eine private Altersvorsorge einzahlen oder in die gesetzliche Rentenversicherung eintreten. Für sie gelten aber abgeschwächte Regelungen. Selbständige über 50 Jahren sollen hingegen nicht zu Vorsorgemaßnahmen verpflichtet werden.
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