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Die Sozialversicherungspflicht ist für GmbH Geschäftsführer nicht gesondert geregelt. In § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine allgemeine Aussage getroffen: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ | Die Sozialversicherungspflicht ist für GmbH Geschäftsführer nicht gesondert geregelt. In § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine allgemeine Aussage getroffen: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ |