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Der Versicherungsmaklerauftrag wird | Der Versicherungsmaklerauftrag wird zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler vereinbart, damit die Korrespondenz zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über den Versicherungsmakler abgewickelt werden kann. | ||
'''Vergütung (Courtage)''' | * '''Vergütung (Courtage)'''<br /> | ||
Der Versicherungsmakler erhält für seine Vermittlungstätigkeit eine Vergütung vom Versicherungsunternehmen, die wirtschaftlich in die zu zahlende Versicherungsprämie des Kunden mit einkalkuliert ist. Daher entstehen dem Kunden aufgrund des Versicherungsmaklerauftrages keine | Der Versicherungsmakler erhält für seine Vermittlungstätigkeit eine Vergütung vom Versicherungsunternehmen, die wirtschaftlich in die zu zahlende Versicherungsprämie des Kunden mit einkalkuliert ist. '''Daher entstehen dem Kunden aufgrund des Versicherungsmaklerauftrages keine Kosten. Eine Vergütungsvereinbarung ist daher nicht erforderlich.''' | ||
Eine Vergütungsvereinbarung ist nur in den nachfolgenden Fällen sinnvoll: | |||
- Vermittlung von Nettotarifen<br /> | |||
- Vermittlung von Verträgen für Direktversicherer<br /> | |||
- Rechtliche Prüfung von Versicherungsverträgen, soweit rechtlich zulässig<br /> | |||
* '''Haftung'''<br /> | |||
Aufgrund der weitreichenden Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer ist das Haftungsrisiko nicht zu unterschätzen. Daher hat der Versicherungsmakler das Bedürfnis, das Haftungsrisiko so gering als möglich zu halten. Der vertragliche Haftungsausschluss ist rechtlich kaum möglich. Der Haftungsausschluss nach § 63 VVG wegen der Verletzung der gesetzlichen Beratungspflichten nach §§ 60 ff VVG ist aufgrund § 67 VVG kaum denkbar. Aufgrund der Komplexität des Haftungsthemas ist Formulierung einer Haftungsbegrenzungsklause sehr schwierig. | Aufgrund der weitreichenden Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer ist das Haftungsrisiko nicht zu unterschätzen. Daher hat der Versicherungsmakler das Bedürfnis, das Haftungsrisiko so gering als möglich zu halten. Der vertragliche Haftungsausschluss ist rechtlich kaum möglich. Der Haftungsausschluss nach § 63 VVG wegen der Verletzung der gesetzlichen Beratungspflichten nach §§ 60 ff VVG ist aufgrund § 67 VVG kaum denkbar. Aufgrund der Komplexität des Haftungsthemas ist Formulierung einer Haftungsbegrenzungsklause sehr schwierig. | ||
'''Vollmacht''' | * '''Vollmacht'''<br /> | ||
Durch die Vollmacht legitimiert sich der Versicherungsmakler als Bevollmächtigter des Kunden beim Versicherer. Der Makler beantragt oder kündigt Versicherungsverträge beim Versicherer im Namen des Kunden. Für die Vollmacht ist keine besondere Form für die Gültigkeit erforderlich. Diese kann auch mündlich erteilt werden. Jedoch ist zu beachten, dass zur Vornahme von wirksamen einseitigen Rechtsgeschäften durch den Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen ist, gem. § 174 Abs. 1 BGB. Die Kündigung eines Versicherungsvertrages stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar und kann daher vom Versicherer abgelehnt werden, wenn die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorliegt. | Durch die Vollmacht legitimiert sich der Versicherungsmakler als Bevollmächtigter des Kunden beim Versicherer. Der Makler beantragt oder kündigt Versicherungsverträge beim Versicherer im Namen des Kunden. Für die Vollmacht ist keine besondere Form für die Gültigkeit erforderlich. Diese kann auch mündlich erteilt werden. Jedoch ist zu beachten, dass zur Vornahme von wirksamen einseitigen Rechtsgeschäften durch den Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen ist, gem. § 174 Abs. 1 BGB. Die Kündigung eines Versicherungsvertrages stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar und kann daher vom Versicherer abgelehnt werden, wenn die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorliegt. | ||
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'''Verjährung''' | * '''Verjährung''' | ||
Die Regelverjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre, seit dem Schuldrechtsreformgesetz. Der Verjährungsbeginn setzt voraus, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den begründeten Anspruchumständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (subjektive Verjährung). | Die Regelverjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre, seit dem Schuldrechtsreformgesetz. Der Verjährungsbeginn setzt voraus, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den begründeten Anspruchumständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (subjektive Verjährung). | ||
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'''Gerichtsstand''' | * '''Gerichtsstand'''<br /> | ||
Es empfiehlt sich einen Gerichtsstand zu vereinbaren.<br /> | |||