Patientenverfügung: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen. So üben Sie vorab Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern können. Bis zu dem Moment behalten Sie freilich das Recht, Ihre Verfügung jederzeit ganz oder in Teilen zu ändern.
Was muss in der Verfügung stehen?
Patientenverfügungen sind verbindlich: Sie müssen von Ärzten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die sie ausgestellt wurden. Damit Ihre Verfügung anerkannt wird, muss sie schriftlich vorliegen und sollte enthalten:
eine Eingangsformel mit Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift
eine genaue Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll. Zum Beispiel: „Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde“, oder „wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde“.
genaue Vorgaben, etwa zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung sowie künstlicher Ernährung. Einfache Äußerungen wie „ich will nicht an Schläuchen hängen“ reichen nicht aus.
Wünsche zu Sterbeort und -begleitung, etwa zum Sterben in vertrauter Umgebung
Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung, zur Durchsetzung und zum Widerruf
einen Hinweis auf weitere Vorsorgeverfügungen
einen Hinweis auf eine mögliche Bereitschaft zur Organspende
eine Schlussformel mit Datum und Unterschrift
Aktualisierungen, etwa alle zwei Jahre, auch mit Datum und Unterschrift
Wann tritt die Patientenverfügung in Kraft?
ältere Dame
Wer vorsorgt, kann zuversichtlich in die Zukunft schauen.
KNA / Oppitz
Unabhängig von Art und Verlauf einer Erkrankung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
aktuell sind Sie als Patient nicht einwilligungsfähig
beim Verfassen der Patientenverfügung waren Sie volljährig und einwilligungsfähig
Ihr Wille für konkrete Lebens- und Behandlungssituationen ist festgelegt
die nun geplante Maßnahme ist medizinisch notwendig.
Wer hilft beim Verfassen der Patientenverfügung?
Da die Patientenverfügung Fragen zur medizinischen Behandlung regelt, sollten Sie sich vor allem mit Ihrem Arzt beraten. Auch manche Hospize helfen weiter. Zudem gibt es viele Informationsbroschüren, die helfen, einen persönlichen Willen zu den Fragen über Leben und Tod zu entwickeln (mehr unter Beratung und Broschüren).
Habe ich mit der Patientenverfügung rundum vorgesorgt?
Nein, dazu sollten Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht verbinden. Darin benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens wie den Ehepartner, Kinder, Geschwister, Freund oder Freundin. Durch Ihren Auftrag wird er oder sie zu Ihrem Bevollmächtigten in Gesundheitsfragen und wenn gewünscht darüber hinaus. Tauschen Sie sich gründlich mit ihm aus, damit er Ihre Behandlungswünsche kennt! So ist er oder sie am besten in der Lage, Entscheidungen in Ihrem Sinn zu fällen. Sie können den Betreffenden auch als rechtlichen Betreuer vorschlagen: Damit erklären Sie, dass er in allen wichtigen Angelegenheiten für Sie handeln kann.
Wie erfährt der Arzt im Ernstfall von der Patientenverfügung?
Am besten händigen Sie den Angehörigen und dem Hausarzt je eine Kopie davon aus. Sie können auch eine Karte bei sich tragen, auf der vermerkt ist, dass es eine Patientenverfügung gibt, und wo deren Original hinterlegt ist. Auch gibt es die zentralen Register.
Was passiert, wenn ich keine Verfügung habe?
Grundsätzlich kann niemand zu einer Verfügung verpflichtet werden: So ist sichergestellt, dass etwa Pflegeheime die Aufnahme eines Bewohners nicht an die Vorlage einer Patientenverfügung koppeln, was auch verboten ist. Allerdings ist für jede ärztliche Behandlung oder deren Abbruch Ihre Zustimmung erforderlich: Wenn Sie Ihren Willen dazu nicht äußern können und keine Verfügung vorliegt, wird es schwierig. Dann muss der Arzt versuchen, Ihren mutmaßlichen Willen anhand früherer Äußerungen zu ermitteln. Dazu spricht er auch mit den Angehörigen. Ehepartner oder Kinder können jedoch nur dann rechtsverbindlich für Sie entscheiden, wenn sie als Bevollmächtigter dazu von Ihnen beauftragt oder sie als rechtlicher Betreuer eingesetzt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortführen der Behandlung entscheidet letztlich das Gericht.
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