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| | | Die Betreuungsverfügung darf nur durch das Amtsgericht angeordnet werden, so lange wie dies für den Hilfebedürftigen erforderlich ist. Wurde eine Vorsorgevollmacht einem Dritten (Ehegatten, Kinder und weitere), bereits erteilt, ist die Betreuungsverfügung obsolet. |
| Eheleute oder weitere enge Verwandte sind also nicht automatisch Stellvertreter deshalb ist die Vorsorgevollmacht eine gute Vorsorge die man verfügen kann, solange man noch selbst zu handeln in der Lage ist. Die Vorsorgevollmacht ist von der Betreuungsverfügung zu unterscheiden. Die Betreuungsverfügung darf nur durch ein Gericht angeordnet werden, so lange wie dies für den Hilfebedürftigen erforderlich ist. Die Betreuung ist auf jeden Fall nicht mehr erforderlich, wenn der betreffende Mensch einem Dritten (Ehegatten, Kinder usw.) schon eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. In diesem Fall muss das Gericht ja nicht mehr für ihn tätig werden.
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| Damit ist bevor der Fall der Hilfsbedürftigkeit eintritt vorgesorgt, dass jemand dazu bevollmächtigt wurde die rechtlich gültigen Erklärungen abzugeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vollmachtgeber hierzu nicht mehr in der Lage ist. Durch die Vollmacht wird auch den Angehörigen die schwere Situation erleichtert. Es gibt auch keine unnötigen Verzögerungen, denn die Handlungen können aufgrund der Vollmacht sofort ausgeführt werden. Ansonsten müsste auch das Vormundschaftsgericht noch eingeschaltet werden und einen Betreuer bestellen. Diese Zeitverzögerung würde auf jeden Fall vermieden.
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| 👁 Siehe auch: [[Vertriebswege / Vertriebskanäle]]<br /> | | 👁 Siehe auch: [[Vertriebswege / Vertriebskanäle]]<br /> |