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Der Versicherungsmakler ist der treuhänderische Sachwalter des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsmakler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG. | Der Versicherungsmakler ist der treuhänderische Sachwalter des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsmakler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG. | ||
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