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| - Vorweggenommene Erbfolge – Vererben zu Lebzeiten | | - Vorweggenommene Erbfolge – Vererben zu Lebzeiten |
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| Unterschieden werden muss zunächst die vorweggenommene Erbfolge. Diese macht es möglich, Angehörigen schon zu Lebzeiten solche Teile des künftigen Nachlasses zukommen zu lassen, die ihnen im Erbfall ohnehin zugestanden hätten.
| | Die vorweggenommene Erbfolge macht es möglich, schon zu Lebzeiten, Teile des künftigen Nachlasses den Erben zukommen zu lassen. |
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| - Gewillkürte Erbfolge – Vererben mit Testament/Erbvertrag | | - Gewillkürte Erbfolge – ererben mit Testament/Erbvertrag |
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| Eine weitere Art ist die gewillkürte Erbfolge. Das heißt, dass der Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag Aussagen darüber trifft, wer nach seinem Ableben was aus dem Nachlass erhalten soll. Gegebenenfalls kann er auch entsprechende Rangfolgen festlegen – z. B. erst soll sein Sohn das Haus erben und nach dessen Tod sein Enkel.
| | Der Erblasser erstellt ein Testament und bestimmt somit wer was aus dem Nachlass erhalten soll. |
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| - Gesetzliche Erbfolge – Vererben ohne Testament/Erbvertrag | | - Gesetzliche Erbfolge – Vererben ohne Testament/Erbvertrag |
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| Die dritte Art ist die gesetzliche Erbfolge. Hat der Erblasser zu Lebzeiten keinerlei Anordnungen über die spätere Verteilung seines Vermögens getroffen, richtet sich dies nach seinen Verwandtschaftsverhältnissen und seiner Familienkonstellation.
| | Wurde kein Testament erstellt, greift die gesetzliche Erbfolge. |
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