Pflegepflichtversicherung gesetzliche, Fähigkeitsbegutachtung: Unterschied zwischen den Versionen

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In allen Lebensbereichen kann eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes eintreten. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, ist ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Nach Antragsstellung beauftragt die Pflegekasse den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder einen anderen unabhängigen Gutachter zur Begutachtung und Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers.
 
Der MDK überprüft die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und legt den Pflegegrad fest. Der Begutachtungstermin erfolgt im Regelfall im Wohnbereich des Antragstellers.
 
Im Rahmen der Begutachtung erfolgt eine Untersuchung des Versicherten ob eine Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder die Fähigkeiten in den nachfolgenden sechs Bereichen ermittelt. Die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit wird geprüft.
 
'''Untersuchungsbereiche:'''
 
* Mobilität
* kognitive und kommunikative Fähigkeiten
* Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
* Selbstversorgung
* Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
* Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
 
 
'''Fähigkeitsbegutachtung bei Kindern'''
 
Bei Kindern wird der Pflegegrad anhand eines Vergleichs der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und deren Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern durchgeführt.
Besonderheiten bestehen bei der Begutachtung von Kindern bis zu einem Alter von 18 Monaten.
 
 
'''Gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist'''
 
Die gesetzliche vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegebedürftigkeit beträgt 25 Arbeitstage. Die Frist verkürzt sich auf eine Woche bei einem Aufenthalt
 
* im Krankenhaus
* einer stationären Rehabilitationseinrichtung
* in einem Hospiz
* während einer ambulant-palliativen Versorgung
 
 




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