Versehensklausel: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
(Die Seite wurde neu angelegt: „XXX In den Haftpflichtversicherungspolicen von Unternehmen kann in der Regel eine sog. Versehensklausel vereinbart werden. Diese schützt den Versicherungsne…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
XXX


In vielen Policen kann die Versehensklausel vereinbart werden. Sie bietet Schutz vor den Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Wird versehentlich einer Obliegenheit, dies muss der VN nachweisen, durch den VN nicht nachgekommen (Veränderungsanzeige, Änderung des Risikos usw.) gewährt der Versicherer trotzdem Versicherungsschutz. Der VN hat unverzüglich sein Versehen dem Versicherer anzuzeigen. Ggf. wird die Prämie erhöht und/oder die Bedingungen angepasst.<br />


In den Haftpflichtversicherungspolicen von Unternehmen kann in der Regel eine sog. Versehensklausel vereinbart werden. Diese schützt den Versicherungsnehmer vor den im VVG geregelten Folgen von Obliegenheitsverletzungen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sein Versäumnis nur auf einem Versehen beruht hat. Allerdings wird in dieser Klausel auch festgelegt, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, wesentliche gefahrerhöhende Änderungen oder Erweiterungen dem Versicherer unverzüglich zum Zwecke der Überprüfung der Prämie und der Bedingungen anzuzeigen.
⚠️ Wichtige Klausel. Sollte mit vereinbart werden.<br />


Diese Klausel kann unter Umständen sehr wichtig werden, denn unterlässt der Versicherungsnehmer fahrlässig (nicht vorsätzlich) gegenüber dem Versicherer seinen Obliegenheiten nachzukommen (z.B. rechtzeitige Schadenmeldung, Veränderungsanzeige bei Risikoänderungen etc.), besteht trotzdem Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird/wurde.




45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü