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Ein Widerspruch kann '''innerhalb eines Monats''' eingereicht werden. Hat der Versicherte seinen Wohnsitz '''im Ausland beträgt die Frist drei Monate'''. Der Widerspruch muss eine Begründung enthalten. Bleibt die Verwaltung bei ihrer Entscheidung, wird der Vorgang an den Widerspruchsausschuss weitergegeben. Im Ermessen des Ausschusses liegt es dann die Verwaltungsentscheidung zu akzeptieren oder zu ändern. Das Verfahren ist kostenfrei. | Ein Widerspruch kann '''innerhalb eines Monats''' eingereicht werden. Hat der Versicherte seinen Wohnsitz '''im Ausland beträgt die Frist drei Monate'''. Der Widerspruch muss eine Begründung enthalten. Bleibt die Verwaltung bei ihrer Entscheidung, wird der Vorgang an den Widerspruchsausschuss weitergegeben. Im Ermessen des Ausschusses liegt es dann die Verwaltungsentscheidung zu akzeptieren oder zu ändern. Das Verfahren ist kostenfrei. | ||
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[[Category: Rentenversicherung gesetzliche]][[Category:PIM]] | [[Category: Rentenversicherung gesetzliche]][[Category:PIM]] |