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Für alle auf dem deutschen Markt tätigen Versicherungsgesellschaften besteht die Möglichkeit dem Regressverzichtsabkommen der Deutschen Feuerversicherer beizutreten. Dieses Angebot wird vom GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) zur Verfügung gestellt. | |||
Das Regressverzichtsabkommen der Deutschen Feuerversicherer ist für alle beigetretenen Versicherungsgesellschaften rechtsverbindlich. Neben den Feuerversicherern sind auch Hausratversicherer und Wohngebäudeversicherer dem Abkommen beigetreten. | |||
'''Inhalt des Rechtsverzichtsabkommens der Deutschen Feuerversicherer''' | |||
Die beigetretenen Versicherer haben sich verpflichtet, von einen nach § 86 VVG auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch unter den in den Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen angeführten Voraussetzungen keinen Gebrauch zu machen. | |||
Gem. § 86 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geht der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schadenverursacher auf den Versicherer über, unter der Voraussetzung, der Versicherer hat den Schaden beglichen. | |||
Der Regressanspruch, der dem Versicherer des Geschädigten zusteht, ist ein Ersatzanspruch gegen den Schadenverursacher. Der Ersatzanspruch kann auf vertraglichen oder außervertraglichen Haftungstatbeständen beruhen. Im Regelfall ist der Ersatzanspruch in der bestehenden Haftpflichtversicherung versichert. Vorausgesetzt es liegen keine Ausschlusstatbestände entsprechend der AHB vor. | |||
Kann ein Verschulden dem Schadenverursacher nachgewiesen werden, so sind Regresstatbestände für übergreifende Schadenereignisse auf fremde Sachen als begründet anzusehen. Im Rahmen der versicherten Gefahren der Feuerversicherung kann nur der Eintritt des übergreifenden Brandes oder ein Explossionsereignis einen Regressanspruch erwirken. | |||
'''Untergrenze bzw. Höchstgrenze für den Regressverzicht''' | |||
Die Untergrenze für den Regressverzicht beläuft sich bei den beigetretenen Feuerversicherern auf derzeit 150.000 Euro. Die Höchstgrenze beläuft sich auf 600.000 Euro. | |||