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Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit | Erntehelfer Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit | ||
Bei ausländischen Erntehelfern regelt die EU Verordnung Nr.: 883/2004, ob das deutsche Recht oder das Recht des Wohnsitzstaates Anwendung findet. | Bei ausländischen Erntehelfern regelt die EU Verordnung Nr.: 883/2004, ob das deutsche Recht oder das Recht des Wohnsitzstaates Anwendung findet. | ||
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* '''Nach ausländischem Recht sind zu versichern:'''<br /> | * '''Nach ausländischem Recht sind zu versichern:'''<br /> | ||
alle Ausländer, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche saisionale Tätigkeit in Deutschland ausüben wie im Wohnsitzstaat. | alle Ausländer, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche saisionale Tätigkeit in Deutschland ausüben wie im Wohnsitzstaat. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind dann an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat zu leisten. | ||
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind dann an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat zu leisten. | |||
* '''Versicherungspflichtig nach deutschem Recht ''' | * '''Versicherungspflichtig nach deutschem Recht ''' | ||
sind alle anderen Personen. Hiervon sind alle Zweige der Sozialversicherung betroffen. | sind alle anderen Personen. Hiervon sind alle Zweige der Sozialversicherung betroffen. Es besteht auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung. | ||
Es besteht auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung. |