Krankenversicherung private, Notlagentarif: Unterschied zwischen den Versionen

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Krankenversicherung private, Notlagentarif
In der privaten Krankenversicherung wurde im August 2013 der sog. Notlagentarif eingeführt. Dieser Notlagentarif ermöglicht einen Mindestversicherungsschutz für Versicherte in der privaten Krankenversicherung, die sich in einer finanziellen Notlage befinden. Eine finanzielle Notlage besteht, wenn Beitragsrückstände vorhanden sind oder Beiträge nicht bezahlt werden können. Der Notlagentarif wurde erforderlich im Zusammenhang mit der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht. Für GKV-Versicherte im Jahr 2007, für PKV-Versicherte im Jahr 2009.
Der Notlagentarif ist kein Tarif, der im Rahmen der Tarifwelt der privaten Krankenversicherung frei gewählt werden kann. Vielmehr ist der Notlagentarif dazu gedacht ein Mindestmaß an Versicherungsschutz in Ausnahmesituationen zu gewähren.
Leistungen des Notlagentarifs
Der Leistungsumfang des Notlagentarifs ist deutlich reduziert. Die folgenden Leistungen sind beinhaltet:
Kostenerstattung bei der Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzen
Kostenerstattung im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschutz
Kostenerstattung für Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern
Kostenerstattung für Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern
Kostenerstattung für empfohlene Schutzimpfungen bei Kindern
Versicherungsschutz besteht für ambulante und stationäre Behandlungen bzw. Versorgung.
Beitragsaufwand für den Notlagentarif
Der Beitragsaufwand für den Notlagentarif ist aufgrund des reduzierten Leistungsumfangs sowie der besonderen Bedingungen wesentlich günstiger als der Beitrag zum Basistarif bzw. den Normaltarifen. Die Höhe des Beitrages beträgt ca. 100 € bis 125 € monatlich.
Umstellung auf Notlagentarif
Um einen Versicherungsvertrag der privaten Krankenversicherung in den sog. Notlagentarif umzustellen, hat der Gesetzgeber eine verbindliche Vorgehensweise festgeschrieben.
Werden die fälligen Beiträge im bestehenden Tarif nicht bezahlt, so kann das Versicherungsunternehmen nach zwei Monaten mahnen. Zusätzlich zum Beitragsrückstand fällt ein Säumniszuschlag und Mahnkosten an.
Die zweite Mahnung erfolgt, wenn zwei Monate nach der ersten Mahnung noch mindestens ein Monatsbeitrag geschuldet wird. Das Mahnschreiben ist verbunden mit dem Hinweis, dass der bestehende Vertrag ruhend gestellt wird, wenn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat die Rückstände ausgeglichen werden.
Besteht nach Ablauf der Frist noch ein Beitragsrückstand über mindestens einen Monatsbeitrag, so wird der Vertrag automatisch durch den Versicherer auf den Notlagentarif umgestellt. Der bestehende Versicherungsvertrag ruht bis auf weiteres.
Rückkehrrecht in den alten Tarif
Sind die Beitragrückstände, die Säumniszuschläge und die Mahnkosten ausgeglichen, so besteht für den Versicherten ein Rückkehrrecht in den alten Tarif. Der Versicherungsvertrag wird dann unverändert weitergeführt.
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