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Der Schaden muss ein durch von außen einwirkendes, nicht vorhersehbares, nicht beeinflussbares Ereignis, das auch bei äußerster Sorgfalt durch den VN nicht abgewendet werden konnte, eingetreten sein. | Der Schaden muss ein durch von außen einwirkendes, nicht vorhersehbares, nicht beeinflussbares Ereignis, das auch bei äußerster Sorgfalt durch den VN nicht abgewendet werden konnte, eingetreten sein. | ||