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Das Gericht befand, dass ein Produktfehler des Spatens vorlag, da dieser nicht die Sicherheit geboten habe, die berechtigterweise erwartet werden konnte. Bei der Materialschwäche des Spatenstiels handelt es sich um einen Fabrikationsfehler. Die Haftung des Herstellers erstreckt sich auch auf sog. Ausreißer, also auf einzelne Fehlproduktionen, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind. | Das Gericht befand, dass ein Produktfehler des Spatens vorlag, da dieser nicht die Sicherheit geboten habe, die berechtigterweise erwartet werden konnte. Bei der Materialschwäche des Spatenstiels handelt es sich um einen Fabrikationsfehler. Die Haftung des Herstellers erstreckt sich auch auf sog. Ausreißer, also auf einzelne Fehlproduktionen, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind. | ||
'''LG Dortmund''' | '''LG Dortmund 2005''' | ||