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'''LG Arnsberg 24.04.2015'''<br/> | '''LG Arnsberg 24.04.2015'''<br/> | ||
'''Az. 2 O 580/13''' | '''Az. 2 O 580/13''' | ||
'''Erhebung einer aussichtslosen Klage''' | |||
'''Sachverhalt:'''<br/> | |||
Im Jahr 2008 wurde ein Rechtsanwalt damit beauftragt einen Schadensersatzanspruch gegenüber einer Sparkasse geltend zu machen. Nachdem der Rechtsanwalt von der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten die Deckungszusage erhalten hatte, erhob der Rechtsanwalt Klage. Hinterher stellte sich heraus, dass die Klage von vornherein erfolglos war. Die Erstinstanz sowie die Berufsinstanz wiesen die Klage ab. Die Rechtsschutzversicherung klagte gegen den Rechtsanwalt auf Schadenersatz. Der Rechtsanwalt wehrte sich gegen die Klage mit der Begründung, dass durch die erteilte Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. | |||
'''Entscheidung:'''<br/> | |||
Der Klage wurde stattgegeben. | |||
'''Begründung:'''<br/> | |||
Der Rechtsschutzversicherung habe ein Schadensersatzanspruch zugestanden. Der Rechtsanwalt hat eine aussichtslose Klage erhoben ohne seinen Mandanten hinreichend über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Die Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer hat nicht zum Ausschluss des Schadenersatzanspruches geführt. Das OLG sah in der Klageerhebung, die aussichtslos war und der fehlenden Aufklärung des Mandanten über die voraussichtliche Erfolgslosigkeit eine Verletzung der Pflichten des Anwaltes. Ergänzend hätte der Rechtsanwalt seinen Mandanten darüber informieren müssen, dass die Rechtsschutzversicherung bei aussichtslosen Klagen nicht leisten muss, da eine aussichtslose Rechtsverfolgung im Sinne des § 125 VVG nicht erforderlich ist. | |||
Die Deckungszusage habe nicht zu einem Ausschluss des Schadenersatzanspruches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB geführt. Denn dadurch wird nur der Mandant als Versicherungsnehmer geschützt und nicht der Rechtsanwalt. Die Deckungszusage bezwecke unter keinen Umständen, dass der Rechtsanwalt davon ausgehen darf für seine Leistungen bezahlt zu werden. | |||
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