Rechtsschutzversicherung, Familiendefinition: Unterschied zwischen den Versionen

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Zu den Familienangehörigen zählen der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren
'''Zu den mitversicherten Familienangehörigen zählen'''
 
- der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren


- minderjährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder<br />
- minderjährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder<br />
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