Berufshaftpflichtversicherung, Versicherungsmakler: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Rechtlicher Hintergrund'''
* '''Rechtlicher Hintergrund'''


Lt. GewO (Gewerbeordnung) § 34 d Abs.2 Nr. 3 und § 34 e Abs. 2 in Verbindung mit §§ 8 bis 10 der Versicherungsvermittlervorordnung muss eine Berufshaftpflichtversicherung – expliziet eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – bei der Ausübung der Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung vorliegen, die die finanziellen Schäden abdeckt, die aufgrund der Tätigkeit entstehen können. In § 9 Abs. 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung ist geregelt, dass diese bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein muss, das für die Ausübung des Geschäftsbetriebes im Inland zugelassen ist.
Lt. GewO (Gewerbeordnung) § 34 d Abs.2 Nr. 3 und § 34 e Abs. 2 in Verbindung mit §§ 8 bis 10 der Versicherungsvermittlervorordnung muss eine Berufshaftpflichtversicherung – expliziet eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – bei der Ausübung der Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung vorliegen, die die finanziellen Schäden abdeckt, die aufgrund der Tätigkeit entstehen können. In § 9 Abs. 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung ist geregelt, dass diese bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein muss, das für die Ausübung des Geschäftsbetriebes im Inland zugelassen ist.<br/>


* '''Mindestversicherungssumme'''
* '''Mindestversicherungssumme'''
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