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Nach § 76 SGB V besteht freie Arztwahl, d.h. der Patient entscheidet selbst, zu welchem niedergelassenen Arzt er geht. Der gesetzlich Versicherte erfährt aber dennoch eine Einschränkung | Nach § 76 SGB V besteht freie Arztwahl, d.h. der Patient entscheidet selbst, zu welchem niedergelassenen Arzt er geht. Der gesetzlich Versicherte erfährt aber dennoch eine Einschränkung. Er kann nur Ärzte aufsuchen, die eine kassenärztliche Zulassung haben. | ||
Auch zusätzliche Leistungen durch Inanspruchnahme von Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie das "Hausarztmodell" und die "integrierte Versorgung" sind mit der Einschränkung der Arztwahl verbunden. | Auch zusätzliche Leistungen durch Inanspruchnahme von Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie das "Hausarztmodell" und die "integrierte Versorgung" sind mit der Einschränkung der Arztwahl verbunden. | ||