Krankenversicherung private, Hausfrauen: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Gesetzliche Krankenversicherung'''<br />
* '''Gesetzliche Krankenversicherung'''<br />


Wenn die Ehefrau GKV versichert bleibt und der Ehemann privat versichert ist, haben Hausfrauen ein Anrecht auf Leistungen der GKV. Zur Beitragsermittlung wird meistens ein fiktives Einkommen von 80% der Jahresarbeitsentgeltgrenze ({{#var:aktuelles_Jahr}} {{#var:2.2}} €), mindestens aber 50 % festgesetzt (von Kasse zu Kasse unterschiedlich). D.h. Aus diesem Betrag ermittelt sich der zu zahlende GKV-Beitrag.<br />
Bestand schon zuvor eine eigene Mitgliedschaft in der GKV, aber die Partnerschaft ist nicht gesetzlich anerkannt oder der Ehe-Partner ist privat versichert, kann die Hausfrau/der Hausmann sich freiwillig in der GKV weiterversichern. Hierzu bietet die GKV einen speziellen "Hausfrauentarif" an. Zur Beitragsermittlung wird meistens ein fiktives Einkommen von 80 % der Jahresarbeitsentgeltgrenze ({{#var:aktuelles_Jahr}} {{#var:2.2}} €), mindestens aber 50 % festgesetzt (von Kasse zu Kasse unterschiedlich). D.h. aus diesem Betrag ermittelt sich der zu zahlende GKV-Beitrag.<br />


'''Beitragsfrei:''' In der Gesetzliche Krankenversicherung kann gem. § 10 SGB V ein Ehepartner in der Versicherung des anderen beitragsfrei mitversichert werden. Hierzu sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:<br />


- der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt muss im Inland liegen, 
<br />
'''Beitragsfrei als Familienversicherter:''' In der Gesetzliche Krankenversicherung kann gem. § 10 SGB V ein Ehepartner in der Versicherung des anderen beitragsfrei mitversichert werden. Hierzu sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:<br />


- es darf kein eigenes versicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis vorliegen (Ausnahme: eine Krankenversicherung als Student) und auch keine freiwillige    Mitgliedschaft vorliegen, 
<br />
- der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss im Inland liegen, 
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- keine Versicherungsfreiheit als Beamter, wegen Einkünften oberhalb der Versicherungspflichtgrenze oder bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht   bestehen (hierbei bleibt eine geringfügige Beschäftigung ausser Acht), 
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- es darf kein eigenes versicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis (Ausnahme: eine Krankenversicherung als Student) und auch keine freiwillige Mitgliedschaft vorliegen, 
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- es darf keine Versicherungsfreiheit als Beamter, wegen Einkünften oberhalb der Versicherungspflichtgrenze oder aufgrund bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegen (hierbei bleibt eine geringfügige Beschäftigung außer Acht), 
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- es darf keiner hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden und kein Gesamteinkommen über {{#var:5.2}}  € mtl. erwirtschaftet wird (Ausnahme: Minijob {{#var:5.1}} €).
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- es darf keiner hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden und kein Gesamteinkommen über {{#var:5.2}}  € mtl. erwirtschaftet wird (Ausnahme: Minijob {{#var:5.1}} €).
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