Krankenversicherung private, künstliche Befruchtung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Verursacherprinzip der privaten Krankenversicherung'''
'''Verursacherprinzip der privaten Krankenversicherung'''


Die private Krankenversicherung sieht keinen Versicherungsfall für die künstliche Befruchtung vor. Dem zur Folge reicht die ungewollte Kinderlosigkeit nicht aus um einen Versicherungsfall herbeizuführen und die Leistung des Krankenversicherers zu beanspruchen.  
Die private Krankenversicherung sieht keinen Versicherungsfall für die künstliche Befruchtung vor. Dem zur Folge reicht die ungewollte Kinderlosigkeit nicht aus, um einen Versicherungsfall herbeizuführen und die Leistung des Krankenversicherers zu beanspruchen.  


Zur Übernahme der Kosten wird in der PKV nach dem Verursacherprinzip verfahren. D.h. die Ursache der Kinderlosigkeit des Paares ist der entscheidende Faktor. Beruht diese auf eine Krankheit der versicherten Person, werden die Kosten für die Kinderwunschbehandlung durch den Versicherer übernommen. Somit trägt die versicherte Person die Beweislast gegenüber dem Krankenversicherer, dass diese krank ist und somit der Verursacher der Kinderlosigkeit ist. Gelingt der Beweis nicht oder besteht keine Klarheit darüber, ob die Kinderlosigkeit aufgrund einer Sterilität der versicherten Person oder des Partner beruht, so ist der Anspruch auf Kostenübernahme für die Kinderwunschbehandlung durch den Versicherer nicht durchsetzbar.
Zur Übernahme der Kosten wird in der PKV nach dem Verursacherprinzip verfahren. D.h. die Ursache der Kinderlosigkeit des Paares ist der entscheidende Faktor. Beruht diese auf einer Krankheit der versicherten Person, werden die Kosten für die Kinderwunschbehandlung durch den Versicherer übernommen. Die versicherte Person trägt die Beweislast gegenüber dem Krankenversicherer, dass eine (krankhafte) medizinische Ursache der Verursacher der Kinderlosigkeit ist. Gelingt der Beweis nicht, oder besteht keine Klarheit darüber, ob die Kinderlosigkeit aufgrund einer Sterilität der versicherten Person oder des Partner beruht, so ist der Anspruch auf Kostenübernahme für die Kinderwunschbehandlung durch den Versicherer nicht durchsetzbar.


'''Höhe der Kostenübernahme der privaten Krankenversicherung'''
'''Höhe der Kostenübernahme der privaten Krankenversicherung'''


Die private Krankenversicherung leisten grundsätzlich für sämtliche finanziellen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kinderwunschbehandlung stehen. Eine etwaige vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung fällt bei der Kinderwunschbehandlung nicht an. Auch der Behandlungsumfang auf Maßnahmen am Körper der versicherten Person ist nicht eingeschränkt. Demnach muss die Private Krankenversicherung auch für die Kosten der notwendigen Behandlungen am Körper des Partners sowie für extrakoporale Maßnahmen, wie z.B. Labormaßnahmen der ICSI-Behandlung, aufkommen.
Die private Krankenversicherung leistet grundsätzlich für sämtliche finanziellen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kinderwunschbehandlung stehen. Eine etwaige vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung fällt bei der Kinderwunschbehandlung nicht an. Auch der Behandlungsumfang im Bezug auf Maßnahmen am Körper der versicherten Person ist nicht eingeschränkt. Demnach muss die private Krankenversicherung auch für die Kosten der notwendigen Behandlungen am Körper des Partners sowie für extrakorporale Maßnahmen, wie z.B. Labormaßnahmen der ICSI-Behandlung, aufkommen.




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