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{{Wertedatenbank}} | {{Wertedatenbank}} | ||
'''Angestellte''' reduzieren vorübergehend, 12 Monate, das Bruttoeinkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von {{#var:22 | '''Angestellte''' reduzieren vorübergehend, 12 Monate, das Bruttoeinkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von {{#var:22}} Euro. Diese Grenze gilt für das Jahr {{#var:aktuelles_Jahr}}. | ||
Hier hilft die Teilzeitarbeit. Oder aber, Gehaltsanteile werden in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt. Und bei eintretender Arbeitslosigkeit tritt automatisch die Pflichtversicherung in Kraft. | Hier hilft die Teilzeitarbeit. Oder aber, Gehaltsanteile werden in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt. Und bei eintretender Arbeitslosigkeit tritt automatisch die Pflichtversicherung in Kraft. | ||
'''Selbstständige''' wechseln im '''Hauptjob''' in ein Angestelltenverhältnis. Ihr Angestellten- Einkommen muss unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von {{#var:2.2}} € jährlich liegen. | '''Selbstständige''' wechseln im '''Hauptjob''' in ein Angestelltenverhältnis. Ihr Angestellten- Einkommen muss unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von {{#var:2.2}} € jährlich liegen. | ||
'''Verheiratete''', deren Ehepartner in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind können | '''Verheiratete''', deren Ehepartner in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können bei Aufgabe der Selbständigkeit in die Familienversicherung wechseln. | ||
'''Versicherte, älter als 55 Jahre''' Möglichkeit: Eintritt in die gesetzliche Krankenkasse über die Familienversicherung des Ehepartners. | '''Versicherte, älter als 55 Jahre''' Möglichkeit: Eintritt in die gesetzliche Krankenkasse über die Familienversicherung des Ehepartners. | ||
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'''Krankenversicherung im europäischen Ausland''' | '''Krankenversicherung im europäischen Ausland''' | ||
Die zweite Möglichkeit besteht darin, in die Pflichtversicherung eines anderen europäischen Landes einzutreten. Zu den Ländern mit einer entsprechenden Krankenversicherungspflicht | Die zweite Möglichkeit besteht darin, in die Pflichtversicherung eines anderen europäischen Landes einzutreten. Zu den Ländern mit einer entsprechenden Krankenversicherungspflicht gehören z.B. Schweden, Schweiz, Niederlande. Im Regelfall muss in das jeweilige Land umgezogen oder dort eine Arbeitsstelle angenommen werden. Der Versicherungsschutz muss mindestens 12 Monate bestehen und die private Krankenversicherung rechtzeitig gekündigt werden. | ||
Nach der Rückkehr nach Deutschland kann innerhalb von drei Monaten der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen. | Nach der Rückkehr nach Deutschland kann innerhalb von drei Monaten der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen. | ||