Experimentier- und Erprobungsklausel: Unterschied zwischen den Versionen

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Einige Versicherer haben Ausschlüsse in die Versicherungsbedingungen von IT Haftpflicht bzw. IT Betriebshaftpflichtversicherungen, wie die Experimentier- bzw. Erprobungsklausel, aus Versicherungskonzepten anderer Branchen übernommen. Diese stellen für IT-Experten und IT-Dienstleister ein erhebliches Risiko dar. Zwei Beispiele für derartige Klauseln:


«Nicht versichert sind… Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise – erprobt waren.»
Diese Ausschlussklausel führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers:


ODER
«Nicht versichert sind Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend – z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise – erprobt waren.»
oder
"ausgeschlossen sind Schäden, die durch Mehraufwand hätten vermieden werden können.»


«…ausgeschlossen sind Schäden, die durch Mehraufwand hätten vermieden werden können.»
Diese Klausel wird recht oft in Versicherungsverträgen für IT-Dienstleister verwandt. Diese Klauseln können zu erheblichen Problemen führen.
 
Das Vorhandensein einer Fehlfunktion, wie eine fehlerhafte Datensicherung, die zu einem erheblichen Schaden führen kann, liefert letztendlich für den Versicherer immer den Anscheinsbeweis «frei Haus», dass keine ausreichenden Tests vorgenommen wurden. In einem solchen Fall hätte ein Versicherer mit derartiger Klausel eine gute Möglichkeit dem IT-Dienstleister den Versicherungsschutz zu versagen. Derartige Klauseln sind problematisch zu bewerten.
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