Unfallversicherung gesetzliche, Versicherungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Von der Pflichtmitgliedschaft sind nachfolgende Personengruppen gem. § 4 SGB VII befreit :
 
* Beamte
* Personen, die gem. Bundesversorgungsgesetz einen finanziellen Ausgleich beanspruchen können, wie z.B. Wehrpflichtige, Zivildienstleistende
* Mitglieder von geistlichen Genossenschaften / Diakonien
* Jagdgäste / Fischereigäste
* nicht gewerbsmäßige Binnenfischer, Imker und Mastbetriebe
* Ärzte
* Zahnärzte
* Tierärzte
* Psychotherapeuten
* Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
* Heilpraktiker
* Apotheker
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