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Nach dem Umweltschadengesetz vom 14-11-2007 haften Verursacher von Umweltschäden nicht nur für Personenschäden, sondern auch für Schäden an Flora, Fauna, Böden und Gewässern. Es besteht die Verpflichtung zur Sanierung. | Nach dem Umweltschadengesetz vom 14-11-2007 haften Verursacher von Umweltschäden nicht nur für Personenschäden, sondern auch für Schäden an Flora, Fauna, Böden und Gewässern. Es besteht die Verpflichtung zur Sanierung. | ||
Haftungsrisiken für Unternehmen ist sehr hoch, eine Vielzahl von Risiken sind nicht kalkulierbar. Wichtiger Hinweis: Bei der Suche nach dem Verursacher von Umweltschäden dann die sogenannte Durchgriffshaftung greifen. Geschäftsführer und Vorstände können persönlich für die Sanierung von Umweltschäden haftbar gemacht werden. | Haftungsrisiken für Unternehmen ist sehr hoch, eine Vielzahl von Risiken sind nicht kalkulierbar. Wichtiger Hinweis: Bei der Suche nach dem Verursacher von Umweltschäden kann dann die sogenannte Durchgriffshaftung greifen. Geschäftsführer und Vorstände können persönlich für die Sanierung von Umweltschäden haftbar gemacht werden. | ||
'''Abgrenzung zur Umwelthaftpflichtversicherung:''' | '''Abgrenzung zur Umwelthaftpflichtversicherung:''' |