Privathaftpflichtversicherung, Gefälligkeitshandlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Gefälligkeitshandlungen sind unentgeltliche Hilfeleistungen. Bei Eintritt eines Gefälligkeitsschaden besteht '''keine Schadenersatzpflicht des Helfers'''.
Gefälligkeitshandlungen sind unentgeltliche Hilfeleistungen. Bei Eintritt eines Gefälligkeitsschadens besteht '''keine Schadenersatzpflicht des Helfers'''.
Für Gefälligkeitsschäden besteht i.d.R. Kein Versicherungsschutz.  
Für Gefälligkeitsschäden besteht somit i.d.R. kein Versicherungsschutz.  


Das Risiko '''kann aber optional''', bis zu bestimmten Höchstsummen, als Deckungserweiterung, in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden.<br />
Das Risiko '''kann aber optional''', bis zu bestimmten Höchstsummen als Deckungserweiterung, in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden.<br />


'''Präventiver Haftungsausschluss'''
Durch die Vereinbarung eines präventiven Haftungsausschluss (formloses Schriftstück) zwischen Helfer und der Person der geholfen wird, befreit sich der Helfer von der Schadenersatzpflicht.
Besteht für den Helfer eine Privathaftpflichtversicherung, muß auch diese nicht einspringen.


Beispiele für Gefälligkeitshandlungen:<br />
 
 
'''Beispiele für Gefälligkeitshandlungen''':<br />


- beim Umzug helfen,<br />
- beim Umzug helfen,<br />
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