Dienstreiseversicherungen: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „ Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Diese ergibt sich aus den §§ 617 bis 619 BGB und stellt eine Nebenpflicht aus…“)
 
 
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Die folgenden Versicherungen gehören hier überprüft und ggf. den Erfordernissen des Auslands angepasst.  
Die folgenden Versicherungen gehören hier überprüft und ggf. den Erfordernissen des Auslands angepasst.  


Betroffen sind die:
Betroffen sind die:<br />
 
- Krankenversicherung,<br />
Krankenversicherung,
- Haftpflichtversicherung (mit Auslandsgeltung und erforderliche Höchstsummen),<br />
Haftpflichtversicherung (mit Auslandsgeltung und erforderliche Höchstsummen),
- Rechtsschutzversicherung (mit Kautionsschutz),<br />
Rechtsschutzversicherung (mit Kautionsschutz),
- Reisegepäckversicherung,<br />
Reisegepäckversicherung,
- und Reiseunfallversicherung.
und Reiseunfallversicherung
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