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Meier (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Diese ergibt sich aus den §§ 617 bis 619 BGB und stellt eine Nebenpflicht aus…“) |
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Die folgenden Versicherungen gehören hier überprüft und ggf. den Erfordernissen des Auslands angepasst. | Die folgenden Versicherungen gehören hier überprüft und ggf. den Erfordernissen des Auslands angepasst. | ||
Betroffen sind die: | Betroffen sind die:<br /> | ||
- Krankenversicherung,<br /> | |||
Krankenversicherung, | - Haftpflichtversicherung (mit Auslandsgeltung und erforderliche Höchstsummen),<br /> | ||
Haftpflichtversicherung (mit Auslandsgeltung und erforderliche Höchstsummen), | - Rechtsschutzversicherung (mit Kautionsschutz),<br /> | ||
Rechtsschutzversicherung (mit Kautionsschutz), | - Reisegepäckversicherung,<br /> | ||
Reisegepäckversicherung, | - und Reiseunfallversicherung. | ||
und Reiseunfallversicherung |