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Die „strenge“ Wiederherstellungsklausel ist wie folgt geregelt.<br /> | Die „strenge“ Wiederherstellungsklausel ist wie folgt geregelt.<br /> | ||
§ 93 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) | § 93 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br /> | ||
1. Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungszeitwert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist.<br /> | 1. Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung eines über den Versicherungszeitwert hinausgehenden Betrags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gesichert ist.<br /> | ||