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Zwei Möglichkeiten hat der Anwalt seine Tätigkeit in Rechnung zu stellen. | Zwei Möglichkeiten hat der Anwalt seine Tätigkeit in Rechnung zu stellen. | ||
Nach der Honorarvereinbarung wird mit dem Mandanten ein Stundensatz vereinbart oder die Abrechnung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die RVG stellt die Höchstgrenzen dar, mehr wird, muss der Versicherer nicht leisten.<br /> | |||
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Im Rahmen des Spezial Straf Rechtsschutzes für das Gewerbe, Firmen und Betriebe werden ggf. auch Kosten bei angemessenener Honorarvereinbarung auch wenn diese über der RVG liegen, erstattet. | Im Rahmen des Spezial Straf Rechtsschutzes für das Gewerbe, Firmen und Betriebe werden ggf. auch Kosten bei angemessenener Honorarvereinbarung auch wenn diese über der RVG liegen, erstattet. |