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Zwei Möglichkeiten hat der Anwalt seine Tätigkeit in Rechnung zu stellen. | |||
Zwei Möglichkeiten hat der Anwalt seine Tätigkeit in Rechnung zu stellen.<br /> | |||
Nach der '''Honorarvereinbarung''' wird mit dem Mandanten ein Stundensatz vereinbart oder die Abrechnung erfolgt nach dem '''Rechtsanwaltsvergütungsgesetz''' (RVG). Die RVG stellt die Höchstgrenzen dar, ⚠️ mehr wird, muss der Versicherer nicht leisten.<br /> | Nach der '''Honorarvereinbarung''' wird mit dem Mandanten ein Stundensatz vereinbart oder die Abrechnung erfolgt nach dem '''Rechtsanwaltsvergütungsgesetz''' (RVG). Die RVG stellt die Höchstgrenzen dar, ⚠️ mehr wird, muss der Versicherer nicht leisten.<br /> |