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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches § 839, https://dejure.org/gesetze/BGB/839.html , haften Angestellte des öffentlichen Dienstes wie auch Personen die verbeamtet sind für alle Sach-, Personen und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.<br /> | Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches § 839, https://dejure.org/gesetze/BGB/839.html , haften Angestellte des öffentlichen Dienstes wie auch Personen die verbeamtet sind für alle Sach-, Personen und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.<br /> | ||
Zum Personenkreis zählen nicht nur Angestellte und Beamte wie Lehrer, Polizisten, Sachbearbeiter in Behörden, auch Richter und Soldaten. | |||
Die Amts-, Diensthaftpflicht kann als Zusatzdeckung in die Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen werden. | Die Amts-, Diensthaftpflicht kann als Zusatzdeckung in die Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen werden. |