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Die Gesamtkosten eines Rechtsstreits bezeichnet man als Prozesskosten und | |||
setzen sich aus den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zusammen. | |||
Zu den '''gerichtlichen Kosten''' zählen die | |||
- Gerichtsgebühren | |||
diese stehen an wenn die Klageschrift einen Prozess einleitet. Verauslagt werden diese Kosten von der Klagepartei, Bevor das Gericht überhaupt tätig wird, ist vom Kläger ein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Diese entfällt wenn vor dem Amtsgericht geklagt wird. Verliert die klagende Partei sind von dieser die Gerichtskosten zu zahlen. | |||
Zu den '''außergerichtlichen Kosten''' zählen: | |||
- eigene Anwaltsgebühren<br /> | |||
- Gegenseite Anwaltsgebühren<br />- | |||
- Reisekosten der Parteien<br /> | |||
- vorgerichtliche Gutachten<br /> | |||
- Zeugengelder<br /> | |||
- Sachverständigengutachten<br /> | |||
- Dolmetscherkosten<br /> | |||
- Übersetzungskosten<br /> | |||
- nicht abschließend<br /> | |||
Die Gesamtprozesskosten sind vom Verlierer des Prozesses zu zahlen. | |||