Privatrechtsschutzversicherung, Anwaltswahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß § 127  Versicherungsvertragsgesetz (VVG)  (► https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html)  ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen.
Gemäß § 127  Versicherungsvertragsgesetz (VVG)  (► https://dejure.org/gesetze/VVG/127.html)  ist der Versicherte berechtigt seine Interessenvertretung, seinen Anwalt frei zu wählen.


Wird  mehr als ein Anwalt beauftragt, zahlt der Versicherer nicht diehierdurch  entstehenden  Mehrkosten.




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