Privatrechtsschutzversicherung, Vermieterrechtsschutzversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Regelfall können die vertraglich vereinbarten Leistungen der Vermieterrechtsschutzversicherung erst nach Ablauf der Wartezeit in Anspruch genommen werden. Die Wartezeit beträgt meist 3 Monate, gerechnet ab dem Versicherungsbeginn. Während der Wartezeit sind die Beiträge zur Vermieterrechtsschutzversicherung zu bezahlen, jedoch besteht für das Versicherungsunternehmen nicht die Pflicht den vereinbarten Versicherungsschutz an den Versicherungsnehmer zu leisten. Bei einigen Versicherungsunternehmen beträgt die Wartezeit / Karenzzeit mehr als 3 Monate oder es wird gegen einen Beitragszuschlag auf die Wartezeit verzichtet.
Im Regelfall können die vertraglich vereinbarten Leistungen der Vermieterrechtsschutzversicherung erst nach Ablauf der Wartezeit in Anspruch genommen werden. Die Wartezeit beträgt meist 3 Monate, gerechnet ab dem Versicherungsbeginn. Während der Wartezeit sind die Beiträge zur Vermieterrechtsschutzversicherung zu bezahlen, jedoch besteht für das Versicherungsunternehmen nicht die Pflicht den vereinbarten Versicherungsschutz an den Versicherungsnehmer zu leisten. Bei einigen Versicherungsunternehmen beträgt die Wartezeit / Karenzzeit mehr als 3 Monate oder es wird gegen einen Beitragszuschlag auf die Wartezeit verzichtet.


Keine Leistung durch das Versicherungsunternehmen erfolgt, wenn der Streitfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages bereits bestand.
⚠️  Keine Leistung durch das Versicherungsunternehmen erfolgt, wenn der Streitfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages bereits bestand.




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