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Als Eigenheimbesitzer mit Laubbäumen auf dem Grundstück, | |||
kann es sein, wenn das Nachbargrundstück eine starke Beeinträchtigung der Nutzbarkeit erfährt, das Sie dem Nachbarn eine „Laubrente“, einen jährlichen Geldbetrag, zu zahlen haben. | |||
Das gleiche gilt für eine über das ortsübliche Maß gehende Verschmutzung und/oder dem unzumutbaren hohen Aufwand für die Beseitigung des Laubs. | |||
Die rechtliche Grundlage hierfür ist der § 906, Abs. 2 des BGB. | |||