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Ergeht gegen einen Betrieb eine Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz, so besteht seitens der Betriebsschließungsversicherung auch Versicherungsschutz. Die gilt auch für Teile eines Betriebes, weiterer Betriebsstätten und Filialen. | Ergeht gegen einen Betrieb eine Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz, so besteht seitens der Betriebsschließungsversicherung auch Versicherungsschutz. Die gilt auch für Teile eines Betriebes, weiterer Betriebsstätten und Filialen. Zu Grunde liegt ein offener Katalog von Erkrankungen und Krankheitserregern, d.h. auch neu auftretende Krankheiten, Erreger sind versichert. | ||
Sofern maßgebliche Betriebsangehörige ein Tätigkeitsverbot erhalten und der Betrieb nicht weitergeführt werden kann, besteht ebenfalls eine Leistungspflicht. | |||