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Ergeht gegen einen Betrieb eine Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz, so besteht seitens der Betriebsschließungsversicherung auch Versicherungsschutz. Die gilt auch für Teile eines Betriebes, weiterer Betriebsstätten und Filialen. Zu Grunde liegt ein offener Katalog von Erkrankungen und Krankheitserregern, d.h. auch neu auftretende Krankheiten, Erreger sind versichert. Erhaltene einzelne Betriebsangehörige ein Tätigkeitsverbot und hierdurch ist der Betrieb nicht weiterzuführen, wird ebenfalls geleistet.<br /> | Ergeht gegen einen Betrieb eine Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz, so besteht seitens der Betriebsschließungsversicherung auch Versicherungsschutz. Die gilt auch für Teile eines Betriebes, weiterer Betriebsstätten und Filialen. Zu Grunde liegt ein offener Katalog von Erkrankungen und Krankheitserregern, d.h. auch neu auftretende Krankheiten, Erreger sind versichert. Erhaltene einzelne Betriebsangehörige ein Tätigkeitsverbot und hierdurch ist der Betrieb nicht weiterzuführen, wird ebenfalls geleistet.<br /> | ||
Schließungen von Gastronomieeinrichtungen wie auch Hotels, führten zum Streit mit den Versicherern bzw. des bestehenden Versicherungsschutzes. Etliche Klagen sind anhängig. Die bisherige Rechtsprechung fiel unterschiedlich aus. | Schließungen von Gastronomieeinrichtungen wie auch Hotels, durch Covid 19, führten zum Streit mit den Versicherern bzw. des bestehenden Versicherungsschutzes. Etliche Klagen sind anhängig. Die bisherige Rechtsprechung fiel unterschiedlich aus. | ||
Nun stehen ab 01-01-2021vom Gesamtverband der Versicherung (GDV) Musterbedingungen zur fakultativen Verwendung bereit. Abweichende Vereinbarungen durch den Versicherer sind möglich. | Nun stehen ab 01-01-2021vom Gesamtverband der Versicherung (GDV) Musterbedingungen zur fakultativen Verwendung bereit. Abweichende Vereinbarungen durch den Versicherer sind möglich. |