Pferdehalterhaftpflichtversicherung, generelle Ausschlüsse: Unterschied zwischen den Versionen

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Die folgenden Ausschlüsse gelten i.d.R. für alle Anbieter bzw. deren Versicherungtsarife:
Die folgenden '''Ausschlüsse gelten i.d.R. für alle Anbieter''' bzw. deren Versicherungtsarife:


- Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden<br />
- Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurde,n<br />
 
- Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen - (lässt sich zusätzlich versichern), <br />
- Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen - (lässt sich zusätzlich versichern) <br />
- Schäden von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,<br />
 
- halt der Versicherer den Versicherungsnehmer aufgefordert "gefahrvolle Umstände" zu beheben, zu beseitigen und der Kunde kam dem nicht nach, ist der Versicherer nicht leistungspflichtig.
- Schäden von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben<br />


- halt der Versicherer den Versicherungsnehmer aufgefordert "gefahrvolle Umstände" zu beheben, zu beseitigen und der Kunde kam dem nicht nach, ist der Versicherer nicht leistungspflichtig.
Schäden unter den Familienangehörigen treten sehr häufig auf. Die Kinder reiten, es kommt zu einem Sturz mit Verletzungen. Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung springt hier nicht ein, Schäden an Familienmitgliedern sind ausgeschlossen.






Insbesondere Schäden unter Familienangehörigen (wenn z. B. die eigenen Kinder mit dem Pferd reiten) sorgen immer wieder für Mißverständnisse, da die Pferdehaftpflicht in solchen Fällen nicht greift. Hier sollte z. B. mit einer separaten Reiterunfallversicherung vorgesorgt werden.
Insbesondere Schäden unter Familienangehörigen (wenn z. B. die eigenen Kinder mit dem Pferd reiten) sorgen immer wieder für Mißverständnisse, da die Pferdehaftpflicht in solchen Fällen nicht greift. Hier sollte z. B. mit einer separaten Reiterunfallversicherung vorgesorgt werden.
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