Pferdeanhängerversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Es besteht keine Versicherungspflicht wenn der Pferdeanhänger '''ausschließlich''' zum Pferdetransport genutzt wird, ist die Zulassung als Sportanhänger zulässig. Nur in der Zeit, die sie an ein Zugfahrzeug angehängt sind besteht dann Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung das Zug-Kfz.  
Es besteht keine Versicherungspflicht wenn der Pferdeanhänger '''ausschließlich''' zum Pferdetransport genutzt wird, ist die Zulassung als Sportanhänger zulässig. Nur in der Zeit, die sie an ein Zugfahrzeug angehängt sind besteht dann Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung das Zug-Kfz.  


 
⚠️ Es besteht kein Versicherungsschutz wenn im Pferdeanhänger sonstige Dinge, selbst Pferdefutter, Heu und dergleichen mit transportiert werden. Schutz besteht nur wenn der Anhänger an das Zugfahrzeug auch tatsächlich angehängt ist.
 
 
 
 
In diesem Fall dürfen Sie keine anderen Dinge im Pferdeanhänger transportieren. Hilfe beim Umzug oder ein Transport von Heu und Stroh für die Pferde ist tabu. Für Pferdeanhänger, die als Sportanhänger zugelassen sind, besteht keine Versicherungspflicht und keine Steuerpflicht. Es gibt keine herkömmlichen Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 – früher: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) für den Sportanhänger, sondern nur eine ABE, die bei der Anmeldung (Anmeldepflicht besteht) vorgelegt werden muss. Pferdeanhänger, die als Sportanhänger zugelassen sind, bekommen „grüne“ Nummernschilder. Sportanhänger sind solange sie an ein Zugfahrzeug angehangen sind, über die Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeuges mitversichert. Wenn Sie nicht in Gebrauch sind (frei stehend), haben sie keinen Versicherungsschutz, sofern keine zusätzliche Pferdeanhängerversicherung abgeschlossen wurde.
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