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Kontrahierungszwang kann schlicht als Abschlusszwang bezeichnet werden. Dabei hat ein Vertragspartner die gesetzliche Pflicht, den Vertrag abzuschließen. Somit gilt der Kontrahierungszwang als Ausnahme von der Vertragsfreiheit oder Abschlussfreiheit. Diese wird auch „Privatautonomie“ genannt. Denn nach dem Prinzip der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 des Grundgesetzes (GG) kann sich jeder Mensch in seiner Persönlichkeit frei entfalten. Die Freiheit jedes Einzelnen ist demnach unverletzlich. | |||
Übertragen auf das Vertragsrecht bedeutet das, dass in Deutschland Verträge selbstverantwortlich nach eigenem Willen abgeschlossen oder abgelehnt werden dürfen. Der Kontrahierungszwang steht somit im Gegensatz zur Privatautonomie. Er muss durch eine gesetzliche Regelung in Kraft gesetzt werden. Der Kontrahierungszwang spielt sowohl im Recht als auch in der Versicherungswirtschaft eine Rolle. | |||
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