Vorsatz: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
2 Bytes hinzugefügt ,  07:07, 8. Mär. 2021
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:




Nach § 276 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz  
Nach § 276 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html) handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz  
entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht.
entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht.


45.224

Bearbeitungen

Navigationsmenü