Versicherungsberatungsprotokoll: Unterschied zwischen den Versionen

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Gem. § 61 Abs. 1 VVG kann der Kunde auf die Beratung und Dokumentation verzichten. Eine entsprechende Verzichtserklärung ist erforderlich, die darauf hinweist, dass der Kunde auf seine Ansprüche auf Schadensersatz gem. § 63 VVG aufgrund der Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten verlieren kann. Die Verzichtserklärung muss als ein gesondertes Dokument abgeben werden und darf nicht Bestandteil der Beratungsdokumentation oder des Antrages sein.
Gem. § 61 Abs. 1 VVG kann der Kunde auf die Beratung und Dokumentation verzichten. Eine entsprechende Verzichtserklärung ist erforderlich, die darauf hinweist, dass der Kunde auf seine Ansprüche auf Schadensersatz gem. § 63 VVG aufgrund der Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten verlieren kann. Die Verzichtserklärung muss als ein gesondertes Dokument abgeben werden und darf nicht Bestandteil der Beratungsdokumentation oder des Antrages sein.
Der Gesetzgeber hat keine Musterempfehlung abgegeben und daher existieren verschiedene Varianten von Dokumentationsvorlagen oder Protokollvorlagen auf dem Markt. Über die Vorgehensweise bei der Dokumentation wird erst die Rechtsprechung eine endgültige Klarheit schaffen.  
Der Gesetzgeber hat keine Musterempfehlung abgegeben und daher existieren verschiedene Varianten von Dokumentationsvorlagen oder Protokollvorlagen auf dem Markt. Über die Vorgehensweise bei der Dokumentation wird erst die Rechtsprechung eine endgültige Klarheit schaffen.  




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