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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB, 3 Jahre. Wenn die Hauptforderung verjährt ist, kann der Bürge sich hierauf berufen.<br /> | Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB, 3 Jahre. Wenn die Hauptforderung verjährt ist, kann der Bürge sich hierauf berufen.<br /> | ||
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Schlagwort: Bürgschaftskredit, Kreditbürgschaft<br /> | |||
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