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'''§ 4 des Produkthaftungsgesetzes''' <br /> | '''§ 4 des Produkthaftungsgesetzes''' <br /> | ||
besagt, dass derjenige als Quasihersteller angesehen wird, der "sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt“. | besagt, dass derjenige als Quasihersteller angesehen wird, der "sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt“.<br /> | ||
👁 Siehe auch: [[Produkthaftpflichtversicherung, wer haftet]]<br /> | 👁 Siehe auch: [[Produkthaftpflichtversicherung, wer haftet]]<br /> |