45.224
Bearbeitungen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Von einem Glasbruchschaden können folgende Bauteile eines Kraftfahrzeuges betroffen sein: | * '''Von einem Glasbruchschaden können folgende Bauteile eines Kraftfahrzeuges betroffen sein'''<br />: | ||
- Frontscheibe<br /> | |||
- Heckscheibe<br /> | |||
- Seitenscheiben<br /> | |||
- Beleuchtung<br /> | |||
- Seitenspiegel<br /> | |||
* | * '''Die Regulierung des Glasbruchschadens erfolgt im Rahmen der '''Kfz-Teilkaskoversicherung''', wenn der Glasbruch entstanden ist durch'''<br /> | ||
- Steinschlag<br /> | |||
- Hagel<br /> | |||
- Wildunfall<br /> | |||
* '''Im Rahmen der '''Kfz-Vollkaskoversicherung''' erfolgt die Regulierung des Glasbruchschadens bei'''<br /> | |||
'''Selbstbeteiligung bei Glasbruchschäden''' | - Vandalismus<br /> | ||
- Fahrerflucht<br /> | |||
- selbst verschuldete Glasbruchschäden<br /> | |||
* '''Selbstbeteiligung bei Glasbruchschäden'''<br /> | |||
Meist ist eine eine Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung vereinbart. D.h. dass der gemeldete Glasbruchschaden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung selbst getragen werden muss. Der Betrag, der über die Selbstbeteiligung hinausgeht, wird durch den Kfz-Versicherer erstattet. | Meist ist eine eine Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung vereinbart. D.h. dass der gemeldete Glasbruchschaden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung selbst getragen werden muss. Der Betrag, der über die Selbstbeteiligung hinausgeht, wird durch den Kfz-Versicherer erstattet. | ||
'''Glasbruchschaden bei unverschuldetem Unfall''' | * '''Glasbruchschaden bei unverschuldetem Unfall'''<br /> | ||
Entsteht ein Glasbruchschaden aufgrund eines unverschuldeten Unfalles, so übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten für die Instandsetzung in vollem Unfang. | Entsteht ein Glasbruchschaden aufgrund eines unverschuldeten Unfalles, so übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten für die Instandsetzung in vollem Unfang. |