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Ohne Fremdeinwirkung verursachte ein Fahrer einen Unfall. Er fuhr in eine Leitplanke. Er entfernte sich sehr schnell von der Unfallstelle und meldete den 5-stelligen Schaden seiner Kaskoversicherung erst vier Tage später. | |||
Der Fahrer hat die Wartepflicht nicht eingehalten. Zudem wurde ihm angelastet, dass der Tatbestand des "unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorlag (§ 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch). | |||
Der Versicherer lehnte auf Grund dieser Tatbestände die Leistungspflicht ab. | |||